Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese allgemeinen Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der echosounds Eventtechnik GmbH (nachfolgend ECHOSOUNDS genannt) und ihren Vertragspartner*innen, welche Vermietung und Verkauf von Gegenständen sowie damit verbundene Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit Ihnen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Unsere Mitarbeiter*innen sind nicht berechtigt mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen oder Zusicherungen zu machen, die über diese Geschäftsbedingungen hinausgehen.
- Echosounds darf jede Veranstaltung aufzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
- Sofern von uns gewünscht, sind Sie bei allen projektbezogenen Veröffentlichungen verpflichtet, Echosounds entsprechend zu erwähnen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
- Haben wir bei der Abgabe eines schriftlichen Angebotes eine Abnahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn Sie vor Fristablauf eine schriftliche Abnahmeerklärung abgesandt hat. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil. Erteilte Aufträge, auch bei telefonischer Übermittlung oder per E-Mail, sind für Sie nach unserer Auftragsbestätigung bindend.
§3 Überlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung Ihnen überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen Ihnen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir Ihr Angebot nicht innerhalb der im Angebot genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§4 Preise und Zahlung
- Sie stimmen zu, Rechnungen elektronisch per E-Mail zu erhalten. Postalische Rechnungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen eine Bearbeitungspauschale von 2,- EUR netto versendet.
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt und variieren je nach Lieferart und Artikelbeschaffenheit.
- Die Zahlung des Kauf- oder Mietpreises hat ausschließlich auf das in Angebot & Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.
- Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Sollte eine Vorkasse vereinbart worden sein, kann die Herausgabe von Miet- oder Kaufgegenständen verwehrt werden, sollte die Vorkasse nicht fristgerecht angekommen sein.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden bei einem Verbrauchergeschäft in Höhe von 5 % (BGB §13) bei einem Handelsgeschäft 9% (HGB § 343 Abs.1) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei einem Handelsgeschäft erheben wir weiterhin eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bis zur Bezahlung können wir an weiteren Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§5 Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in unserem Lager; auch wenn der Transport durch uns oder einen Dritten erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
- Ist es nicht möglich, die vereinbarte Mietzeit einzuhalten, so ist Echosounds hiervon unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle für jeden Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Rabatte & Sonderkonditionen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.
- Bei unvollständiger oder verspäteter Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker etc. werden sofort als Verlust behandelt und Ihnen zum Neuanschaffungswert in Rechnung gestellt.
- Wir behalten uns die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
- Entsteht uns eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, übernehmen Sie die entstehenden Kosten.
- Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
§6 Pflichten während der Mietzeit
- Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Sie sind zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf Ihre Kosten verpflichtet. Wir sind zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
- Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, haben Sie für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV / BGV’en und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
- Sie haben für eine störungsfreie, technisch einwandfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen haben Sie einzustehen; dies gilt unabhängig von Ihrem Verschulden. Sollten wir für den Aufbau oder Betrieb einer Mietsache zuständig, dies aber auf Grund mangelnder Stromanschlüsse oder -Versorgung nicht möglich sein, wird der vereinbarte Mietpreis vollständig berechnet.
- Sie haften für jegliche Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte; auch wenn der Schaden durch Dritte verursacht wird. Schäden durch normale Abnutzung sind hiervon ausgenommen. Für verbrauchte oder defekte Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, haben Sie den Neuwert zu erstatten.
- Sie sind verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin übernehmen wir die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
- Sie haben die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Sie sind verpflichtet, uns unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Sie tragen die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
- Eine Untervermietung der Mietsache ist nicht erlaubt, es sei denn, dass wir dieser ausdrücklich zustimmen.
- Sind wir für den Betrieb des Mietgegenstandes beauftragt worden, dürfen Sie diesen nicht ohne Zustimmung unseres Personals eigenmächtig abbauen, umstellen, in- oder außer Betrieb setzen oder in Betrieb eingreifen. Unberührt hiervon bleibt Ihr Anspruch auf den vertragsgemäßen Betrieb der Mietsache.
- Sie sind für das Stellen von Sicherheits- und Ordnerpersonal verantwortlich, um die Sicherheit unseres Personals, unserer Erfüllungsgehilfen und der Mietgegenstände zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der unser Personal oder von uns beauftragte Dritte anwesend sind, als auch bei deren Abwesenheit. Sollten die Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend sein, werden wir dies der vor Ort zuständigen Person mitteilen und eine Frist setzen, zu der geeignete Maßnahmen umzusetzen sind. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, sind wir berechtigt, den Aufbau bzw. die Durchführung der Veranstaltung umgehend abzubrechen und/oder Mietgegenstände zurückzufordern, nötigenfalls abzubauen. Der Auftrag wird in vereinbarter Höhe vollständig in Rechnung gestellt. Sie haften für jegliche Schäden (bspw. Vandalismus, Diebstahl etc.), die durch nicht ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu begründen sind.
§7 Zusätzliche Leistungen
- Zusätzliche Dienstleistungen, bspw. Anlieferung, Montage oder auch die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, sind wir berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
- Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen Sie die Verpflegung des Fachpersonals während Montage oder Veranstaltungsbetreuung sowie die Übernachtung in Einzelbettzimmern eines guten 3-Sterne-Hotels bei mehrtägiger Produktionsdauer. Bei ausbleibender Verpflegung berechnen wir 30,- EUR netto pro Tag und Person.
- Wir sind berechtigt, für technische Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses Ihnen ausdrücklich aufzuzeigen.
§8 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kauf- bzw. Mietsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.
- Bei etwaiger Terminüberschreitung sind Sie unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Wird die Leistung aus Gründen unmöglich, die wir nicht zu vertreten haben (gleichgültig ob bei uns oder einem unserer Lieferanten, wie z.B. Streik, Krieg, Unfallschaden, Betriebsstörungen etc.), können wir vom Vertrag zurücktreten, nur teilweise erfüllen oder den Liefertermin um die Dauer der Hinderung verschieben. Sie haben in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche.
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die von Ihnen angegebene Lieferadresse.
- Soweit eine Lieferung an Sie nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware bspw. nicht durch Ihre Eingangstür oder Ihren Treppenaufgang passt oder weil Sie nicht unter der von Ihnen angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl Ihnen der Lieferzeitpunkt mit angemessener Frist angekündigt wurde, tragen Sie die Kosten für die erfolglose Anlieferung.
§9 Stornierung
- Bei Stornierung eines Auftrags, gleich aus welchem Grund, entsteht uns ein Anspruch auf Ersatz der aus Ihrer Absage entstandenen Kosten.
- Unabhängig davon verpflichten Sie sich eine Stornierungsgebühr in Höhe der nachfolgenden Auslistung zahlen:
- Stornierung nach Vertragsabschluss zwölf bis acht Wochen vor Termin: 25%,
- Stornierung bis vier Wochen vor Termin: 50%,
- Stornierung bis zwei Wochen vor Termin = 80%,
- Stornierung innerhalb der verbleibenden zwei Wochen vor Termin = 100% der Gesamtsumme des Auftrags fällig
- Berechnungsgrundlage der Stornierungsgebühren sind die 100% Listenpreise. Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet.
- Bei der Stornierung eines Auftrages mit mehreren Leistungstagen, gilt der erste vereinbarte Leistungstag als Berechnungsgrundlage der Stornierungsgebühr.
- Bei der Stornierung eines Warenauftrags gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Stornierung muss neben einer mündlichen Form auch in schriftlicher Form erfolgen.
- Kommt ein Auftrag aus einem Grunde, den wir nicht verantworten, nicht zur Durchführung, so sind Sie selbst dann zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn Sie die Nichtdurchführung des Auftrags nicht verschuldet haben.
§10 Kündigung des Vertrages
- Unbeschadet der in § 9 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von uns zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
- Der Mietvertrag bleibt auch dann bestehen, wenn Sie Sie die Mietsache oder Teile hiervon vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit in unser Lager zurückbringen und wir diese annehmen. Sie bleiben zur Zahlung der vereinbarten Auftragssumme verpflichtet.
- Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eintritt, insbesondere wenn gegen Sie nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 7 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt uns zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
- Sofern wir mit Ihnen eine Ratenzahlung vereinbart haben, können wir den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug sind, oder wenn Sie bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§11 Gefahrübergang bei Versendung
- Werden Ware oder Mietgegenstände auf Ihren Wunsch an Sie versandt, so geht mit der Absendung an Sie, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware/Mietsache auf Sie über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- Falls eine Versicherung von Haus zu Haus ausdrücklich gewünscht wird, muss diese bei der Bestellung speziell angegeben werden. Die Versicherungsprämien werden Ihnen von uns in Rechnung gestellt.
§12 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn Sie sich vertragswidrig verhalten.
- Sie sind verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Sie übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere sind Sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, haben Sie diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die dritte Partei nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften Sie für den uns entstandenen Ausfall.
- Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers bzw. der Abnehmerin aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treten Sie schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sie bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Sie erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich Ihr Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahren. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen Sie treten Sie auch solche Forderungen an uns ab, die Ihnen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen eine dritte Partei erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
§13 Gewährleistung bei Handelswaren
- Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Handelswaren. Für die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dass in der Garantiekarte oder durch Einzelvereinbarungen weitergehende Zusagen gemacht werden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Sind mehrere Gegenstände verkauft, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Gegenstände als zusammengehörig verkauft worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Gegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von Ihnen oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche von Ihnen wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als Ihre Niederlassung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§14 Gewährleistung und Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen
- Wir verpflichten uns, die Mietsache in unserem Lager in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
- Sie sind verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlassen Sie die Anzeige, so sind Sie unbeschadet weiterer Ansprüche von uns nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
- Wir ein Mietgegenstand von uns geliefert und aufgebaut, haben Sie oder eine von Ihnen bestellte Person nach Beendigung des Aufbaus auf dem Lieferschein Anzahl und Art, einwandfreien Zustand sowie einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Geräte mit Zubehör zu bestätigen. Beanstandungen sind auf den Lieferschein schriftlich zu vermerken. Im Übrigen gelten die Bedingungen aus § 14 Abs 2.
- Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so sind wir nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Zur Beseitigung des Mangels haben Sie uns eine angemessene Frist einzuräumen. Sind wir zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, können Sie in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise können Sie das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden Ihrerseits an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
- Bei einem Mangel können Sie nur dann eine Mietminderung um den Mietbetrag des entsprechenden Gerätes geltend machen, wenn Sie nachweislich (z.B. durch Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter und der Mailbox des Vermieters) rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung hierauf hinweisen. Dadurch geben Sie uns die Gelegenheit, auf Bedienungsfehler hinzuweisen oder Ersatz zu beschaffen. Vorstehendes gilt lediglich, wenn die Verursachung des Schadens durch Sie eindeutig auszuschließen ist.
- Werden Geräte, hinsichtlich derer wir die zusätzliche Betreuung durch Fachpersonal empfehlen, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, von Ihnen dennoch ohne unser Fachpersonal angemietet, haften wir für Funktionsstörungen nur, wenn Sie nachweisen, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
- Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter Ihrer Obhut entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon haben Sie uns unverzüglich zu informieren, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
- Sie sind verpflichtet, auf eigene Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch uns erfolgt, hab Sie uns vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernehmen wir keine Gewähr.
- Sie sind nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben. Dies gilt auch, wenn ein Mangel die Tauglichkeit eines Mietgegenstands zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder wir mit der Bereitstellung einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft des Mietgegenstandes in Verzug sind. Die übrigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
§15 Schadenersatzanspruch, Haftungsausschluss und -begrenzung
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Angestellten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
- Für sonstige Schäden, soweit sie nicht auf der Verletzung von Kardinalpflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen) beruhen, haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines uns gesetzlich vertretenden Person oder Erfüllungshilfskräften von uns beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haften wir darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter*innen oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter*innen und leitenden Angestellten.
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer uns gesetzlich vertretenden Person oder Erfüllungshilfskräften von uns beruhen.
- Wenn wir die technische Durchführung einer Veranstaltung übernehmen, haften wir demnach nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden beschränkt durch die Höhe der vereinbarten Tagesvergütung für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die von uns durchzuführende Veranstaltung trotz grob fahrlässigem Verschulden unsererseits gleichwohl durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung von uns, wodurch Sie die vereinbarte Vergütung zu entrichten haben.
- Lassen wir den Transport von einem Dritten durchführen, haben Sie vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Sie können zu diesem Zweck die Abtretung der von uns gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in dem Umfang verlangen, in dem wir Ihnen gegenüber gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet sind.
- Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von Entscheidungen Dritter
- die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß von Ihnen bei uns abgeholt und/oder zurückgegeben werden können,
- die Mietgegenstände bei von uns übernommenem Transport nicht vertragsgemäß bei Ihnen oder dem von Ihnen bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können, und
- von uns übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können,
trägt der Kunde, es sein denn, dass wir oder von uns eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich sind.
- Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderung- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
- Eine Gewährleistung für den Erfolg und/oder das Gefallen von Veranstaltungen wird nicht übernommen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche von Ihnen gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden Ihrerseits. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Die Schadensersatzansprüche sind, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzuges höchstens 5% des Auftragswertes.
§16 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu unseren Gunsten
- Sie verpflichten sich, die vorstehende Bestimmung Ihrerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstler*innen, Sportler*innen oder Zuschauer*innen etc., zu unseren Gunsten zu vereinbaren, sofern Sie selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart haben oder er einen Haftungsausschluss zu unseren Gunsten ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnten. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben Sie uns von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit wir Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haften.
§17 Datenschutz
- Sie sind damit einverstanden, dass wir Ihre personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) erheben und elektronisch zur Angebots-, Auftrags und Rechnungsstellung verarbeiten. Wir geben keine Daten an Dritte weiter, es sei denn, Sie willigen hierin ein.
- Sie haben das Recht, jederzeit zu erfragen, welche Daten wir von Ihnen gespeichert haben sowie zu fordern, dass wir diese korrigieren oder löschen.
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§18 Urheber- und Leistungsschutzrecht
- Sie sind verpflichtet, sämtliche für die Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte oder sonstigen Rechte vorab zu erwerben. Sie garantieren uns, dass Sie diese Rechte besitzen und stellen uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden können. Dies betrifft insbesondere auch Kosten einer Rechtsverteidigung.
- Das Urheber- und Leistungsschutzrecht an den von uns erstellen Dateien insb. Showfiles für Lichtstell- oder Tonmischpulte, Sound- und Lichtdesigns bzw. deren Konzeption, aber auch an musikalische Dienstleitungen verbleibt bei der ausführenden Person und wird nicht automatisch durch eine Personaldienstleistung auf Sie übertragen bzw. an Sie verkauft. Der Erwerb dieser Rechte wird falls gewünscht extra in Rechnung gestellt. Sie verpflichten sich, die Nutzung rechtzeitig anzuzeigen.
§19 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
- Wenn Sie diese AGB verletzen und wir unternehmen hiergegen nichts, sind wir weiterhin berechtigt, von unseren Rechten bei jeder anderen Gelegenheit, in der Sie diese Verkaufsbedingungen verletzen, Gebrauch zu machen.
Stand: 04.04.2023
